Dokumentationspflichten der Schweinehalter

In der EU ist das routinemäßige Schwanzkupieren bei Ferkeln verboten. Österreich hat diese Vorgabe mit Wirksamkeit 1. Jänner 2023 in der heimischen Tierschutzgesetzgebung umgesetzt.

Nur wenn die sogenannte “Unerlässlichkeit” festgestellt wird, darf weiter kupiert oder dürfen kupierte Tiere gehalten werden. Damit sind neue Aufzeichnungsverpflichtungen bei der Haltung von kupierten Tieren am Betrieb (Risikoanalyse und Tierhaltererklärung) in Kraft getreten.
Ebenso müssen Betriebe, die ausschließlich unkupierte Schweine am Betrieb halten, Aufzeichnungen führen. Die Dokumentationsverpflichtung betrifft damit jeden Schweinehalter, unabhängig von Betriebsform und der Anzahl gehaltener Schweine.

Biobetriebe mit biologischer Schweinehaltung müssen Haltung und Verletzungen ihrer Schweine aufzeichnen und diese einmal jährlich mittels Tierhalteerklärung B im VIS elektronisch dokumentieren.

Biobetriebe ersparen sich viel Arbeit und Mühe, wenn Bioferkel zugekauft werden!

Biobetriebe mit konventioneller Eigenbedarfsschweinehaltung müssen Haltung und Verletzungen aufzeichnen und jährlich eine Risikoanalyse durchführen. Diese Aufzeichnungen müssen einmal jährlich mittels Tierhalteerklärung A im VIS elektronisch dokumentiert werden. 

Der Dokumentationsaufwand für konventionelle (kupierte) Schweine ist viel höher als für biologische (unkupierte) Schweine. Daher ist es empfehlenswert,! für Eigenbedarfsschweinehaltung biologische Ferkel zuzukaufen.

Vorlagen:

Dokumentation Haltung und Verletzungen

Tierhalteerklärung A

Tierhalteerklärung B

Risikoanalyse Stammdatenblatt

Risikoanalyse Kupierverzicht Mastschweine

Franz Promegger

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