Bio-Geflügelhaltung unter der neuen EU Bio-Verordnung

Die neue EU BIO-VO bildet auch für die Bio-Geflügelhaltung die rechtliche Grundlage . Darauf setzt die nationale Verordnung auf, die noch einige Dinge ungeklärt lässt, aber im Großen und Ganzen beschlossen scheint.
Und daran wiederum schließen die Richtlinien von BIO AUSTRIA und die der privatrechtlichen Projekte (zB. der Handelsmarken) an.
Die Geflügelrichtlinien von BIO AUSTRIA müssen ebenfalls ergänzt und angepasst werden. Dazu werden Vorschläge für die Delegiertenversammlung im April ’22 erarbeitet.

Neuerungen der EU Bio-VO für Geflügelhaltung

Keine Besatzdichtenerhöhung mehr als Folge eines konformen Außenscharraums

21 kg/m2 nutzbarer Stallfläche gelten für Masthühner, Puten, Enten, Junghennen und Bruderhähne. Bei Gänsen erlaubt die THVO nur 15 kg/m2. Für Legehennen gelten 6 Tiere /m2.

Um die vorher erlaubten 28 kg/m2 bei einem konformen Außenscharraum zu kompensieren, hat man sich national darauf geeinigt, dass der bestehende Außenscharraum zu einem sogenannten K2 (Klimazone 2) umgerüstet werden darf und dieser ab Überschreiten der 21 kg/m2 im Stallinneren 24 Stunden zugänglich bleiben muss:

Er ist überdacht, eingestreut, hat planbefestigten Boden und grenzt unmittelbar an den Stallinnenbereich an.

Die Außenwände des zusätzlich überdachten Außenbereichs (K2) sind baulich derart ausgeführt, dass zumindest ein Außenklimareiz (Sonne, Niederschlag, Wind, Temperatur etc.) reduziert wird. Dazu werden zum Beispiel Windschutznetze, Folien, Schiebeelemente oder ähnliche das Außenklima reduzierende Materialien eingesetzt“

Auslaufklappenregelung neu

2 m /100m2 nutzbarer Stallfläche (Achtung – K2 zählt dann dazu!) vom Stallinnenraum in den K2 oder den Außenscharraum, 4 m/100m2 nutzbarer Stallfläche (Achtung – K2 zählt dann dazu!) vom K2 oder Außenscharrraum in den Grünauslauf.

prächtige Truthähne auf der Weide © Bio Austria
prächtige Truthähne auf der Weide © Bio Austria

Sitzstangen und/oder erhöhte Ebenen

Legehennen: 20 cm/Tier; Junglegehennen & Bruderhahn: 10 cm oder 100 cm2/Tier; Masthuhn: 5 cm oder 25 cm2/Tier, Pute: 10cm oder 100 cm2/Tier

Erhöhte Flächen für Masthühner dürfen in einem Ausmaß von maximal 10% der Grundfläche zur nutzbaren Fläche gerechnet werden, wenn ein Gutachten der Fachstelle gemäß §2 Abs. 4 (www.tierschutzkonform.at) vorliegt oder der zuständige Amtstierarzt diese überprüft und genehmigt hat.

Für K2, Ausflugklappen und erhöhte Ebenen gilt es eine Übergangsfrist bis zum 1.1.2025

Futtermittel

30% der Futtermittel müssen vom eigenen Betrieb oder aus der Region (Österreich) stammen, Umstellungsware darf nur mehr zu 25% enthalten sein. Die 5 % konventionellen Eiweißfuttermittel sind ab 2023 nur mehr für Junggeflügel (mögliche Definition dafür ist die Verknöcherung des Brustbeines) erlaubt.

Tierzukauf

Ab 2023 muss der Zukauf konventioneller Küken durch die Behörde genehmigt werden. Die Umstellungszeit von 10 Wochen bei Fleisch und 6 Wochen bei Eiern gilt weiterhin.

Bernhard Altenburger

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