Bio-Richtlinien

In vielen Ländern der Erde werden biologische, im bundesdeutschen Sprachgebrauch häufig “ökologische” Produkte erzeugt. Die Grundlage dafür bilden staatlich festgeschriebene und anerkannte Bio-Richtlinien.

In der Europäischen Union gibt es ein einheitliches Regelwerk – die EU-Bio-Verordnungen. Sie regeln die Produktion, die Kontrolle und den Import von Bio-Produkten und sind von jedem Erzeuger und Verarbeiter von Bio-Lebensmitteln und -Futtermitteln einzuhalten.

In der Basisverordnung 834/2007 sind die Ziele, Grundsätze und Grundregeln des biologischen Landbaus enthalten. Ergänzt wird diese Verordnung durch die Durchführungsbestimmungen 889/2008, welche die beschriebenen Absichten der Basisverordnung für den jeweiligen Bereich präzisieren.
Diese Verordnungen ergänzen einander und sind somit “parallel” zu lesen und als rechtliche Einheit anzuwenden.

zahlreiche Regelungen betreffen die Biolandwirtschaft

Beide Verordnungen sind am 1.1.2009 in Kraft getreten. Für Importeure von Waren aus Drittländern regelt die VO 1235/2008 die Konformität der Rechtsgeschäfte.

Neben der Bio-Verordnung kann es jedoch weitere Richtlinien geben, welche für die praktische Arbeit am Bio-Betrieb von Bedeutung sind. In Österreich kommt der Lebensmittelcodex zur Anwendung, in dem im Kapitel A 8 jene Bereiche geregelt sind, die in der Bio-Verordnung keine Berücksichtigung finden (betrifft z.B. die Kaninchenhaltung bzw. das Gehegewild).

Durch Erlässe des Gesundheitsministeriums, wie auch immer dieses in der jeweiligen Regierungsperiode heißen mag, werden Interpretationen von Umsetzungsmöglichkeiten der Bio-Richtlinien im Detail klargestellt. Das betrifft zum Beispiel Weideregelungen, Auslaufgestaltung, Details in Geflügel- und Kälberhaltung etc….

Mit 1. Jänner 2016 trat in Österreich das Bundesgesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten – EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz, EU-QuaDG; BGBl. I 130/2015 – in Kraft. Das Gesetz dient unter anderem der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die biologische Produktion und die Kennzeichnung von biologischen Erzeugnissen.

Bei Inanspruchnahme der Bio-Flächenprämien aus dem ÖPUL -Programm sind weiters die Förderungsrichtlinien einzuhalten.

Bei Mitgliedschaft in Bioverbänden müssen deren privatrechtliche Richtlinien berücksichtigt werden.

Ab 2021 wird eine neue, 2018 beschlossene Verordnung in Kraft treten. Bis dahin sind in heftigem Ringen die Umsetzungsbeschlüsse zu fassen.
Änderungen zum Status Quo sind gewiss, welche und in welcher Konsequenz kann aus derzeitiger Sicht noch nicht beurteilt werden.

aktuell gültige Rechtsvorschriften findest du auch auf

https://www.bio-austria.at/bio-bauern/beratung/richtlinien/allgemeine-richtlinien/eu-bio-verordnung/

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