Bio-Bauer werden. Der Einstieg in die biologische Wirtschaftsweise ist je nach Betrieb eine mehr oder weniger starke Umstellung der betrieblichen Organisation bzw. der Betriebsführung.
Umstellung beginnt im Kopf!
Daher sollte man sich frühzeitig entsprechend informieren, um vorbereitet in die Umstellung zu starten. Speziell bei notwendigen Anpassungsmaßnahmen von Stallgebäuden, bei Umgestaltung der Fruchtfolge oder bei der Suche nach möglichen Vermarktungswegen sollte genügend Vorbereitungszeit für die Umstellung eingeplant werden.
Unterstützung und Beratung für Umstellungsinteressierte bieten die jeweiligen Bio-Berater der Landesverbände von BIO AUSTRIA an.
Darüber hinaus bieten auch das vielfältige Seminar- und Bildungsangebot, Felderbegehungen und Betriebsbesuche bei Bio-Bauern eine fundierte Hilfestellung für die Umstellung.
Kursbesuch
Die Empfehlung ist klar, spätestens beim Einstieg in die Bio-Landwirtschaft einen Bio-Grundkurs zu absolvieren. Idealerweise früher, um die Umstellung besser vorbereitet anzugehen.
Mitglieder von BIO AUSTRIA müssen eine fachbezogene, umstellungsnützliche Weiterbildung von derzeit mindestens 15 Stunden vorweisen können.
Bio Bauer werden: Hier findest du wichtige und nützliche Infos, welche Schritte beim Umstieg zu setzen sind:
In vielen Ländern der Erde werden biologische, im bundesdeutschen Sprachgebrauch häufig “ökologische” Produkte erzeugt. Die Grundlage dafür bilden staatlich festgeschriebene und anerkannte Bio-Richtlinien.
In der Europäischen Union gibt es ein einheitliches Regelwerk – die EU-Bio-Verordnungen. Sie regeln die Produktion, die Kontrolle und den Import von Bio-Produkten und sind von jedem Erzeuger und Verarbeiter von Bio-Lebensmitteln und -Futtermitteln einzuhalten.
In der Basisverordnung 834/2007 sind die Ziele, Grundsätze und Grundregeln des biologischen Landbaus enthalten. Ergänzt wird diese Verordnung durch die Durchführungsbestimmungen 889/2008, welche die beschriebenen Absichten der Basisverordnung für den jeweiligen Bereich präzisieren. Diese Verordnungen ergänzen einander und sind somit “parallel” zu lesen und als rechtliche Einheit anzuwenden.
Beide Verordnungen sind am 1.1.2009 in Kraft getreten. Für Importeure von Waren aus Drittländern regelt die VO 1235/2008 die Konformität der Rechtsgeschäfte.
Neben der Bio-Verordnung kann es jedoch weitere Richtlinien geben, welche für die praktische Arbeit am Bio-Betrieb von Bedeutung sind. In Österreich kommt der Lebensmittelcodex zur Anwendung, in dem im Kapitel A 8 jene Bereiche geregelt sind, die in der Bio-Verordnung keine Berücksichtigung finden (betrifft z.B. die Kaninchenhaltung bzw. das Gehegewild).
Durch Erlässe des Gesundheitsministeriums, wie auch immer dieses in der jeweiligen Regierungsperiode heißen mag, werden Interpretationen von Umsetzungsmöglichkeiten der Bio-Richtlinien im Detail klargestellt. Das betrifft zum Beispiel Weideregelungen, Auslaufgestaltung, Details in Geflügel- und Kälberhaltung etc….
Mit 1. Jänner 2016 trat in Österreich das Bundesgesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten – EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz, EU-QuaDG; BGBl. I 130/2015 – in Kraft. Das Gesetz dient unter anderem der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die biologische Produktion und die Kennzeichnung von biologischen Erzeugnissen.
Bei Inanspruchnahme der Bio-Flächenprämien aus dem ÖPUL -Programm sind weiters die Förderungsrichtlinien einzuhalten.
Bei Mitgliedschaft in Bioverbänden müssen deren privatrechtliche Richtlinien berücksichtigt werden.
Ab 2021 wird eine neue, 2018 beschlossene Verordnung in Kraft treten. Bis dahin sind in heftigem Ringen die Umsetzungsbeschlüsse zu fassen. Änderungen zum Status Quo sind gewiss, welche und in welcher Konsequenz kann aus derzeitiger Sicht noch nicht beurteilt werden.
aktuell gültige Rechtsvorschriften findest du auch auf
Der Biolandbau ist eine nachhaltige, zukunftsweisende und lebensbejahende Form der Landwirtschaft. Er stellt natürliche Prozesse und Boden, Pflanze, Tier und Mensch zueinander in partnerschaftliche Beziehung. Boden ist die Basis dieser Symbiose.
Der Biolandbau baut auf naturschonende Produktionsmethoden unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Ökologie und des Umweltschutzes auf. Dabei steht eine nachhaltige Ressourcennutzung unter Berücksichtigung des Stoff- und Naturkreislaufs im Vordergrund.
Grundsätze:
Oberstes Ziel der biologischen Wirtschaftsweise ist die Verwirklichung einer größtmöglichen Kreislaufwirtschaft – d.h. auf weitgehend gleich starken Nährstofffluss zwischen Boden – Pflanze – Tier – Boden wird geachtet.
Pflege des Bodenlebens und des organischen Substanzkreislaufs für eine dynamische Boden- und Humusaktivität, um die Fruchtbarkeit der Böden zu erhalten. So kann ein nachhaltiges Bewirtschaftungssystem für die Landwirtschaft geschaffen werden.
Abstimmung der Tierhaltung (Arten, Rassen, Herdengrößen) auf Standort und Hofverhältnisse und auf die physiologischen Bedürfnisse der Tiere.
Größtmögliche Vermeidung von Maßnahmen, welche die Umwelt, die menschliche Gesundheit, die Pflanzengesundheit sowie die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere belasten.
Der Boden ist die Basis einer Produktion qualitativ hochwertiger Erzeugnisse.
Alle Maßnahmen der Nutzung, Düngung, Ernte etc., die der Bodenstruktur, dem Lebendverbau des Bodens und der Humusverbesserung dienen, sind anzustreben, all jene, die dem Genannten hinderlich sind, zu überdenken!
Biobäuerin, Biobauer sein heißt auch: Beobachten – erkennen – handeln!
Die Umstellungszeiten von Rindern hängen von verschiedenen Umständen ab. Im wesentlichen gibt es zwei Varianten. Ein Kontrollvertrag mit einer zertifizierten Kontrollstelle ist in jedem Fall Grundvoraussetzung. Mit dem Vertragsabschluss bzw. Tierzugang auf den Betrieb beginnt die Umstellungszeit zu laufen.
Berechne den Status deiner Tiere mit diesem Werkzeug!
Ab Datum Abschluss Kontrollvertrag dauert die Umstellungszeit zwei Jahre. Nach Ablauf der zwei Jahre ist der komplette Betrieb umgestellt, dass heißt sowohl alle Tiere als auch die Flächen.
Während der Umstellungszeit müssen sowohl die Haltung als auch die Fütterung den Biorichtlinien entsprechen.
Nach Ablauf der Umstellungszeit darf der Betrieb nun seine Milch (-produkte), Rinder bzw. Fleisch sowie Grundfutter biologisch vermarkten.
Variante 2. Produktspezifisch verkürzte Umstellung in 6 Monaten
Besonders für Betriebe, deren Fokus auf der Milchproduktion und weniger auf der Rinder- und Fleischvermarktung liegt, kann diese Umstellungsvariante interessant sein.
Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umstellungszeit für die Milch von 2 Jahren auf 6 Monate verkürzt werden, die Umstellung des Tieres selbst ist davon jedoch nicht betroffen. Siehe „Verkürzte Umstellungszeiten“.
Dass bedeutet: Sechs Monate nach dem Kontrollvertragabschluss kann die Milch als Bioprodukt vermarktet werden, die Umstellung jedes einzelnen Rindes (Fleisch) beträgt jedoch immer mindestens 12 Monate und ¾ des Lebens.
Die Umstellungszeiten von Rindern nach Variante 2 sind wiederkehrend Anlass für Ärger und Sanktionen, weil es für die Betriebe nicht einfach ist, den Überblick zu behalten, wenn jedes Tier ein anderes Konformitätsdatum hat!
Die Umstellungszeiten von Rindern : Beispiele
Biobauer Huber kauft auf der Versteigerung eine konventionelle, trächtige Kalbin (siehe Ausnahmen beim Tierzukauf). Ab diesem Tag beginnt die Umstellungszeit der Kalbin zu laufen (6 Monate für die Milch, 12 Monate bzw. mind. ¾ des Lebens für Fleisch). Einen Monat nach dem Kauf kalbt die Kuh am Biobetrieb. Nun verbleiben noch 5 Monate, bis die Milch der Kuh als Biomilch geliefert werden darf. Biobauer Huber muss nun dafür sorgen, dass während dieser Zeit die Milch dieser Kuh nicht in Verkehr kommt. Das Verfüttern der Milch an Kälber ist erlaubt. Nach weiteren 5 Monaten darf die Milch als Biomilch an die Molkerei geliefert werden. Die Umstellungszeit für das Fleisch läuft jedoch noch. Angenommen, die Kuh war zum Zeitpunkt des Kaufes exakt 28 Monate alt, so muss sie 84 Monate (7 Jahre!!) am Biobetrieb bleiben, bis sie als biologisch vermarktet werden darf.
Die ¾ Regelung
Sowohl im Falle der verkürzten Umstellung als auch bei Zukäufen von konventionellen Tieren (Ausnahmefälle) tritt die ¾ Regelung in Kraft.
Laut dieser Regelung dauert die Umstellung des einzelnen Tieres mindestens 12 Monate und es muss zusätzlich mindestens drei Viertel seines Lebens auf dem Biobetrieb verbracht haben. Erst wenn diese beiden Kriterien erfüllt sind, darf das jeweilige Rind biologisch vermarktet werden.
Die ¾ Regelung gilt immer nur für das einzelne Tier. Das bedeutet im Fall einer verkürzten Umstellung, dass für jedes Tier separat berechnet werden muss, ab wann es den Biostatus erfüllt.
Beispiel: Bauer Gruber will Biobauer werden und wählt die Variante der verkürzten Umstellung. Also darf er bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Flächenumstellung sechs Monate nach dem Abschluss des Kontrollvertrages die Milch als Biomilch vermarkten.
Kuh Resi ist am Tag, als der Kontrollvertrag abgeschlossen wurde, exakt 3 Jahre alt. Das heißt, sie ist 3 Jahre lang konventionell gehalten worden. (=1/4) Nun muss sie mindestens ¾ ihres Lebens – also 9 Jahre – am Biobetrieb bleiben, bis sie als biologisch verkauft bzw. vermarktet werden darf!
Bei dieser Umstellungsvariante wird über die Jahre oft der Überblick verloren! Es kommt laufend zu Sanktionen wegen Falschkennzeichnung! Unbedingt zu empfehlen: Jedes Tier im Verzeichnis mit seinem “konventionellen Ablaufdatum” versehen, dann kann beim Verkauf nicht viel passieren. Verwende dazu den Statusrechner weiter oben!
Franz Promegger Markus Danner
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